Zum 1. August 2026 ist in Nordrhein-Westfalen der neue gemeinsame OGS-Erlass in Kraft getreten. Er regelt die Offenen Ganztagsschulen und alle außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich neu – zeitgleich mit dem Start des bundesweiten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Erstklässler.
Für Träger, Koordinatorinnen und OGS-Teams ändert sich damit einiges: verbindlicher Zeitrahmen, neue Regeln für die Ferienbetreuung, eine zusätzliche Partei in jeder Kooperationsvereinbarung. Dieser Artikel fasst die wichtigsten Punkte zusammen – auf Basis der offiziellen FAQ des Schulministeriums NRW.
Warum ein neuer Erlass?
Der Anlass ist der Rechtsanspruch aus dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG): Seit dem 1. August 2026 hat jedes Kind, das in die erste Klasse kommt, einen gesetzlichen Anspruch auf ganztägige Förderung nach § 24 Absatz 4 SGB VIII. NRW musste seine bisherigen Ganztagsregelungen daran anpassen.
Der neue Erlass gilt ausschließlich für den Primarbereich, also die Klassen 1 bis 4. Für den Ganztag in der Sekundarstufe I gibt es seit August 2026 einen eigenen Erlass. Erfüllt werden kann der Rechtsanspruch in der Schule oder in einer Tageseinrichtung – verantwortlich dafür, dass genügend Plätze da sind, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in der Regel also das Jugendamt.
Der Zeitrahmen: 8 bis 16 Uhr
Der Erlass legt einen verbindlichen Rahmen fest: Der Zeitrahmen der Offenen Ganztagsschule erstreckt sich an allen Unterrichtstagen von spätestens 8 bis 16 Uhr – einschließlich der allgemeinen Unterrichtszeit. Damit setzt NRW die Acht-Stunden-Vorgabe des Bundesgesetzes für den Schulalltag um.
Für die Praxis heißt das: Der Nachmittag ist kein Anhängsel mehr, sondern Teil eines durchgeplanten Betreuungstags. Wer wann kommt, wer wann geht und wer ein Kind abholen darf, muss über den ganzen Tag hinweg nachvollziehbar sein – ein Punkt, an dem Papierlisten schnell an ihre Grenzen kommen.
Ferienbetreuung: Anspruch auch in den Ferien
Der Rechtsanspruch schließt die Schulferien ein. Bemerkenswert: Der Anspruch galt bereits ab dem 1. August 2026 – also noch bevor die Erstklässler überhaupt eingeschult wurden. Laut Schulministerium umfasst er damit auch eine Ferienbetreuung vor dem ersten Schultag.
Wichtig für einzelne Einrichtungen: Nicht jede OGS muss in allen Ferien öffnen. Einzelne Standorte dürfen schließen, solange der Anspruch insgesamt anderweitig erfüllt wird – etwa durch Angebote anderer Schulen, der Kommune oder freier Träger. Der Anspruch richtet sich nämlich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, nicht gegen die einzelne OGS. Eltern können den Anspruch übrigens auch nur für die Ferien geltend machen. Wie sich Ferienangebote organisatorisch stemmen lassen, zeigt der Artikel zur Ferienbetreuung in der OGS.
Neu geregelt ist auch der Versicherungsschutz in den Ferien: Ferienangebote der OGS stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie konzeptionell mit der Schule abgestimmt sind. Dazu gehören unter anderem ein Austausch zwischen Schulleitung und Trägerleitung vor und nach den Ferien sowie gemeinsame Absprachen zu Räumen und Konzepten. Bei Unfällen in Ferienangeboten müssen Trägerleitung und Schulleitung die Unfallmeldung unterschreiben.
Kooperation: Die Jugendhilfe sitzt jetzt mit am Tisch
Die vielleicht größte strukturelle Änderung: Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist künftig Partei jeder Kooperationsvereinbarung – zusätzlich zu Schulträger, Schulleitung und außerschulischem Träger. Auch die Einrichtung einer neuen OGS setzt jetzt das Einvernehmen mit dem Jugendhilfeträger voraus; die Zustimmung der Schulkonferenz bleibt daneben erforderlich.
Weitere Neuerungen im Überblick:
- Kooperationsverträge müssen Absprachen zu multifunktionalen Raum- und Flächennutzungskonzepten enthalten
- Der außerschulische Träger benennt eine Koordinationsperson, die eng mit der Schulleitung zusammenarbeitet
- Vertreterinnen und Vertreter des Ganztags werden an schulischen Gremien beteiligt – beratend oder als gewählte Mitglieder der Schulkonferenz
- Die Dienst- und Fachaufsicht über das Trägerpersonal bleibt beim jeweiligen Anstellungsträger
Wer im Ganztag arbeiten darf und welche Nachweise dafür nötig sind, steht im Beitrag zu den Voraussetzungen für OGS-Mitarbeiter.
Kinderschutz und Partizipation
Der Erlass stärkt zwei pädagogische Themen. Erstens den Kinderschutz: Schule und Träger sollen ihre Schutzkonzepte idealerweise gemeinsam entwickeln, anwenden und überprüfen. Zweitens die Partizipation: Kinder sollen die OGS aktiv mitgestalten, etwa über Kinderräte, OGS-Versammlungen oder andere altersgerechte Beteiligungsformate.
Beides klingt selbstverständlich, verlangt in der Praxis aber Dokumentation: Wer hat wann am Schutzkonzept mitgewirkt, welche Beschlüsse hat der Kinderrat gefasst, wie werden Ergebnisse festgehalten? Einrichtungen, die ihre Abläufe bereits digital organisieren, tun sich hier leichter.
Was gleich bleibt
Trotz aller Neuerungen bleibt vieles beim Alten:
- Die Finanzierung läuft weiter über Fördersätze pro Platz, Lehrerstellenanteile und kommunale Beiträge
- Elternbeiträge richten sich weiterhin nach § 51 Absatz 5 KiBiz; für Ferien und Verpflegung sind zusätzliche Beiträge möglich
- Eine Betriebserlaubnis brauchen OGS-Angebote weiterhin nicht – sie gelten als schulische Veranstaltung
- Die OGS bleibt ein verlässliches Angebot mit grundsätzlich regelmäßiger Teilnahme; Ausnahmen, etwa für Familienfeiern, sind möglich und können in den Kooperationsvereinbarungen geregelt werden
- Anmeldefristen und Verfahrensabläufe bleiben unverändert
Plätze und Zahlen
Laut Schulministerium standen 2024 rund 430.500 OGS-Plätze in NRW zur Verfügung. Für 2025 waren 50.000 zusätzliche Plätze eingeplant, der Aufwuchs wird 2026 und 2027 fortgeführt, für 2028 sind weitere 25.000 Plätze vorgesehen. Ziel des Landes ist eine Versorgungsquote von rund 80 Prozent der Kinder im Grundschulalter, bevor der Rechtsanspruch 2029 vollständig greift. Der konkrete Platzausbau liegt dabei in kommunaler Verantwortung.
Checkliste für Träger und Leitungen
Was jetzt konkret ansteht:
- Kooperationsvereinbarung prüfen: Ist der Jugendhilfeträger als Partei aufgenommen? Sind Raumkonzepte und Freistellungsregeln enthalten?
- Ferienplanung abstimmen: Welche Standorte öffnen wann, und ist die Abstimmung mit der Schulleitung dokumentiert – auch wegen des Versicherungsschutzes?
- Koordinationsperson benennen und die Zusammenarbeit mit der Schulleitung festhalten
- Kinderschutzkonzept gemeinsam mit der Schule weiterentwickeln
- Ausschluss- und Freistellungsregeln in Betreuungsverträgen klar formulieren
- Dokumentation aufsetzen: Anwesenheiten, Abholberechtigungen und Übergaben so festhalten, dass sie im Zweifel belastbar sind
Gerade der letzte Punkt entscheidet im Alltag darüber, ob die neuen Vorgaben zur Belastung werden oder nicht. Mit einer App wie OGS Verwaltung erfasst das Team Anwesenheiten mit einem Klick, hat Abholberechtigungen jederzeit griffbereit und erstellt Berichte für Träger und Kommune per Export – DSGVO-konform und auf allen Geräten synchron.
Fazit
Der neue OGS-Erlass bringt NRW in Stellung für den Rechtsanspruch: verbindlicher Zeitrahmen, klar geregelte Ferienbetreuung, Jugendhilfe und Schule enger verzahnt. Für Träger und Teams bedeutet er vor allem mehr Abstimmung – und mehr Dokumentation. Wer Kooperationsvereinbarungen, Ferienplanung und Anwesenheitserfassung jetzt sauber aufsetzt, startet deutlich entspannter in das erste Schuljahr mit Rechtsanspruch.
Quellen: