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Der Personalschlüssel in der OGS NRW ist keine feste Zahl

Eine Betreuerin steht mit einer Gruppe Grundschulkinder auf einem Schulhof, von oben fotografiert

Einen verbindlichen Personal- oder Betreuungsschlüssel für die Offene Ganztagsschule gibt es in NRW nicht. Weder der seit dem 1. August 2026 geltende OGS-Erlass noch der bundesweite Rechtsanspruch in § 24 SGB VIII nennen eine Zahl von Kindern pro Fachkraft. Den Personaleinsatz bestimmen in der Praxis die Landesförderung pro Kind, die Kooperationsvereinbarung vor Ort und die Aufsichtspflicht.

Für Eltern heißt das: Eine Quote, auf die sie sich berufen könnten, steht weder im OGS-Erlass noch in § 24 SGB VIII. Für Träger und Koordination heißt es, dass sie den Bedarf selbst begründen und planen müssen.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Erlass, Förderbescheid und die Kooperationsvereinbarung vor Ort. Auskunft geben Schulträger, Jugendamt und die Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde.

Erlass und Bundesrecht nennen keine Zahl

Der gemeinsame Runderlass zur OGS (BASS 12-63 Nr. 2) bleibt offen. Nummer 6.7 sagt, dass sich die Gruppengröße „nach dem Inhalt der Angebote und den individuellen Bedarfen der Schülerinnen und Schüler" richtet. Nummer 7.1 regelt die Qualifikation genauso: Sie „richtet sich nach den Förder- und Betreuungsbedarfen der Kinder". Danach zählt der Erlass die gewünschten Berufsgruppen auf, von sozialpädagogischen Fachkräften bis zu Übungsleitungen aus dem Sport, ergänzt um Ehrenamtliche, Eltern oder Studierende. Die Details stehen im Artikel zu den Voraussetzungen für OGS-Mitarbeiter.

Auch das Bundesrecht hilft nicht weiter. Der Rechtsanspruch in § 24 Absatz 4 SGB VIII regelt den Umfang, acht Stunden an Werktagen, aber keine Personalausstattung.

Der Vergleich mit der Kita zeigt den Unterschied. Für Kitas schreibt § 28 KiBiz vor, dass jeder Gruppe während der Betreuungszeiten regelmäßig zwei pädagogische Kräfte zugeordnet sein sollen, Gruppengrößen und Fachkraftstunden stehen in einer Anlage zum Gesetz. Die OGS fällt nicht darunter. Sie braucht laut Erlass auch keine Betriebserlaubnis, ihre Angebote gelten als schulische Veranstaltung.

Das Geld pro Kind setzt den Rahmen

Fest geregelt ist dagegen die Finanzierung pro Platz. Das Land fördert pro Platz, laut FAQ des Schulministeriums werden die Fördersätze „weiterhin pro Platz gewährt“. Die Förderrichtlinie BASS 11-02 Nr. 19 nennt für das Schuljahr 2026/27 diese Werte:

BausteinAb 1. August 2026
Grundfestbetrag des Landes pro Kind und Schuljahr1.138 €
Grundfestbetrag für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf2.054 €
Lehrerstellen (Regelsatz)0,2 Stellen je 25 Kinder
Geld statt 0,1 Lehrerstellen, pro Kind (Regelsatz)383 €
Eigenanteil des Schulträgers pro Platz und Jahr603 €

Stand: Oktober 2026. Die Fördersätze steigen jedes Jahr zum 1. August um 3 Prozent. Auf den Eigenanteil können Elternbeiträge angerechnet werden.

Ein Rechenbeispiel für 50 angemeldete Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf: Das Land zahlt 56.900 Euro Grundfestbetrag und stellt 0,4 Lehrerstellen. Statt 0,1 Stellen je 25 Kinder kann die Schule Geld nehmen, bei 50 Kindern also 19.150 Euro statt 0,2 Stellen. Der Schulträger bringt 30.150 Euro Eigenanteil auf, teilweise über Elternbeiträge. Aus diesem Budget bezahlt der Träger sein Personal. Die Zahl der bezahlbaren Stunden hängt von Tarif, Eingruppierung und weiteren kommunalen Mitteln ab.

Wichtig für die Planung: Für die Förderung zählt die Zahl der Kinder, die am 15. Oktober für eine tägliche und regelmäßige Teilnahme angemeldet sind. Abmeldungen nach diesem Stichtag ändern an der bewilligten Förderung nichts.

Kooperationsvereinbarung und Aufsicht regeln den Alltag

Den Personaleinsatz vor Ort legt die Kooperationsvereinbarung fest. Nach Nummer 6.5 des Erlasses regelt sie unter anderem den Personaleinsatz, die Verwendung der Lehrerstellenanteile sowie Vertretungs- und Aufsichtsregelungen. Nach Nummer 7.6 stellt der Träger im Rahmen seiner personellen Ressourcen mit Vertretungskonzepten sicher, dass seine Angebote nicht ausfallen. Hat eine Kommune oder ein Träger einen eigenen Schlüssel festgelegt, steht er in solchen örtlichen Vereinbarungen, nicht im Landesrecht.

Eine Zahl nennt auch die Aufsichtsvorschrift nicht. Für die OGS gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 57 Schulgesetz. Danach richten sich Aufsichtsmaßnahmen nach möglicher Gefährdung, Alter, Entwicklungsstand und Verantwortungsbewusstsein der Kinder. Aufsichtsbefugnisse dürfen nur insoweit zeitweise geeigneten Hilfskräften übertragen werden, als im Einzelfall eine angemessene Aufsicht gewährleistet bleibt. Ehrenamtliche, Eltern, Studierende und weitere Personen sieht der Erlass nur ergänzend vor, nach Möglichkeit unter pädagogischer Begleitung.

Personalbedarf aus Anmeldungen und Zeitfenstern ableiten

Ohne Vorgabe von oben hilft ein eigener Zielwert, den Schule und Träger in die Kooperationsvereinbarung schreiben. Der Rest ist Rechnen in vier Schritten:

  1. Anmeldungen nach Jahrgang zählen. Der Rechtsanspruch wächst Jahrgang für Jahrgang, bis 2029/30 alle vier Klassen erfasst sind. Die Zahlen für das nächste Schuljahr stehen nach der Anmeldefrist fest.
  2. Kinder pro Zeitfenster ermitteln. Unterrichtsende, Essensdurchgänge und Abholzeiten bestimmen die Kinderzahl in jedem Zeitfenster. Die Teilnahme ist laut Erlass in der Regel bis mindestens 15 Uhr verbindlich.
  3. Zielwert anwenden. Für jedes Zeitfenster ergibt sich die Zahl der Kräfte.
  4. Zuschläge einplanen. Pausen, Vor- und Nachbereitung, Teamzeit, Koordination und eine Reserve für Krankheit kommen dazu, ebenso die Ferien.

Ein Beispiel mit 60 angemeldeten Kindern und dem angenommenen Zielwert „eine Kraft je 20 Kinder", der hier nur der Rechnung dient und keine Vorgabe ist:

ZeitfensterKinderKräfte
11:30 bis 12:30 Uhr, Klassen 1 und 2 haben Schluss302
12:30 bis 15:00 Uhr, alle Kinder, Essen in zwei Durchgängen603
15:00 bis 16:00 Uhr, Abholphase352

Das ergibt 11,5 Kraftstunden reine Betreuungszeit pro Tag und 57,5 pro Woche, plus die Zuschläge aus Schritt 4. Die Kinderzahlen pro Zeitfenster liefern die digitale Anwesenheitsliste und die hinterlegten Abholzeiten. Den Weg zum stabilen Dienstplan mit Vertretungen beschreibt der Beitrag zur Personalplanung in der OGS, für den Hort gibt es bei Hortino einen eigenen Artikel zur Personalplanung im Hort.

Ein fester Schlüssel aus Düsseldorf wäre bequemer. Solange es ihn nicht gibt, ist eine nachvollziehbare Rechnung, die Schule, Träger und Eltern kennen, die beste Grundlage für einen sicheren Nachmittag.

Häufige Fragen

Gibt es einen Betreuungsschlüssel für die OGS in NRW?

Nein. Weder der OGS-Erlass noch das Bundesrecht legen eine feste Zahl von Kindern pro Kraft fest.

Wie viele Kinder betreut eine OGS-Kraft?

Das regeln Träger und Schule vor Ort über die Kooperationsvereinbarung. Eltern können beim Träger oder bei der Schulleitung nach dem Personaleinsatz fragen.

Wie viel Geld bekommt die OGS pro Kind?

Im Schuljahr 2026/27 zahlt das Land 1.138 Euro pro Kind und Schuljahr, dazu kommen im Regelfall 0,2 Lehrerstellen je 25 Kinder. Der Schulträger trägt 603 Euro pro Platz und Jahr.

Gilt der Kita-Personalschlüssel auch in der OGS?

Nein. Die Vorgaben aus § 28 KiBiz gelten für Kitas. Die OGS ist eine schulische Veranstaltung und braucht keine Betriebserlaubnis.

Quellen: